5.)  Härtenachweis

5. JGHV-Härtenachweis
Mitglieder von Verbandsvereinen des JGHV können nach wie vor das selbständige und zuverlässige Würgen von Raubwild, wildernden Katzen und Waschbären als Leistungszeichen "Härtenachweis" registrieren lassen.

Der Gipfel ist, dass diverse Zuchtvereine des JGHV den Schärfenachweis sogar noch als Zulassungsvoraussetzung für manche Prüfungen verlangen und dass bereits sogar Junghunde diesen Schärfenachweis ablegen.

A. Prüfungsbedingungen
In dem "Merkblatt zur Ausschreibung, Durchführung und Meldung der Verbandsprüfungen des Jagdgebrauchshundverbandes", abgedruckt in Heft 7/1996 des offiziellen JGHV-Organs "Der Jagdgebrauchshund" heißt es zu den Grundbedingungen:
"Härtenachweis (HN)
Wenn kein Schuss möglich, Hund muss greifen und sofort töten. 1 Zeuge, aber der Verein bürgt für die Glaubwürdigkeit."


Ausführlich werden die Vergabebedingungen im Anhang zu den JGHV-Prüfungsordnungen dargelegt:

B. Härtenachweis(/)
(Nr. 2 des Anhangs zur VPSO, gültig ab 1997)

(1) Die befugte Tötung von Raubwild, wildernden Katzen und Waschbären im Rahmen des Jagdschutzes ist zunächst Aufgabe des Jägers mit der Schusswaffe. Sofern ein Jagdgebrauchshund ein Stück gegriffen hat und sofort tötet, bevor ein Erlegen mit der Schusswaffe möglich war, handelt es sich um waidgerechte Jagdausübung.

(2) Wenn eine derartige selbständige Arbeit zuverlässig bezeugt wird, kann für den betreffenden Hund das Leistungszeichen "Härtenachweis" beim Jagdgebrauchshundverband registriert werden. Der Härtenachweis muss von einem Verbandsverein innerhalb von vier Wochen nach Erbringung auf dem vorgeschriebenen Formular beim Stammbuchamt beantragt werden. Bei später eingehenden Anträgen ist ein Bußgeld von DM 50,- verwirkt. Der beantragende Verein ist für die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses verantwortlich. Auf § 106 VGPO wird verwiesen. Dem Antrag ist grundsätzlich ein Freiumschlag mit der Anschrift des Empfängers beizufügen.

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