
5.) Härtenachweis
5.
JGHV-Härtenachweis
Mitglieder von Verbandsvereinen des JGHV können
nach wie vor das selbständige und zuverlässige Würgen von Raubwild, wildernden
Katzen und Waschbären als Leistungszeichen "Härtenachweis" registrieren
lassen.
Der Gipfel ist, dass diverse Zuchtvereine des JGHV den Schärfenachweis sogar
noch als Zulassungsvoraussetzung für manche Prüfungen verlangen und dass bereits
sogar Junghunde diesen Schärfenachweis ablegen.
A. Prüfungsbedingungen
In dem "Merkblatt zur Ausschreibung, Durchführung und Meldung der
Verbandsprüfungen des Jagdgebrauchshundverbandes", abgedruckt in Heft 7/1996 des
offiziellen JGHV-Organs "Der Jagdgebrauchshund" heißt es zu den
Grundbedingungen:
"Härtenachweis (HN)
Wenn kein Schuss möglich, Hund muss greifen und sofort töten. 1 Zeuge, aber
der Verein bürgt für die Glaubwürdigkeit."
Ausführlich werden die Vergabebedingungen im Anhang zu den
JGHV-Prüfungsordnungen dargelegt:
B. Härtenachweis(/)
(Nr. 2 des Anhangs zur
VPSO, gültig ab 1997)
(1) Die befugte Tötung von Raubwild, wildernden Katzen und Waschbären im Rahmen des Jagdschutzes ist zunächst Aufgabe des Jägers mit der Schusswaffe. Sofern ein Jagdgebrauchshund ein Stück gegriffen hat und sofort tötet, bevor ein Erlegen mit der Schusswaffe möglich war, handelt es sich um waidgerechte Jagdausübung.
(2) Wenn eine derartige selbständige Arbeit zuverlässig bezeugt wird, kann für den betreffenden Hund das Leistungszeichen "Härtenachweis" beim Jagdgebrauchshundverband registriert werden. Der Härtenachweis muss von einem Verbandsverein innerhalb von vier Wochen nach Erbringung auf dem vorgeschriebenen Formular beim Stammbuchamt beantragt werden. Bei später eingehenden Anträgen ist ein Bußgeld von DM 50,- verwirkt. Der beantragende Verein ist für die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses verantwortlich. Auf § 106 VGPO wird verwiesen. Dem Antrag ist grundsätzlich ein Freiumschlag mit der Anschrift des Empfängers beizufügen.