3. Einschlägige Rechtsprechung
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3.1 Verwaltungsgerichtsurteile
Verwaltungsgerichte befassen sich mit Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung, so auch mit den präventiven behördlichen Verboten der Entenverwendung.

Nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.1996, Az. 11 TG 4486/96, stellten das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 17.03.1998, Az. 4 L 219/94, und das OVG Rheinland-Pfalz am 20.03.2001, Az. 12 A 11997/00.OVG, fest, Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an flugunfähig gemachten Enten sind tierschutzwidrig.

Der aus Tierschutzsicht völlig abwegigen und nicht auszurottenden Jägerauffassung, zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden sei das Quälen und Töten von Übungstieren weidgerecht, trat damit erneut ein Obergericht entgegen. Es entschied, dass die tierverachtende Jägerideologie, lebende Tiere als Übungsobjekte für Jagdhunde zu verwenden, eben nicht weidgerecht ist. Die von den Jägern gerne ins Feld geführte Rechtfertigung, die Jagdhundeausbildung an lebenden Tieren knüpfe an die späteren Nachsuchen angeschossener Wildenten und sei damit voneinander abhängige Notwendigkeit, wurde nicht gefolgt.

Die Auffassung des OVG Schleswig ist rechtlich und sachlich logisch. Von der Argumentation her wäre es geradezu absurd, Tierschutz durch Tierquälerei zu betreiben, also unter dem Deckmantel des Tierschutzes Übungstiere gewollt zu quälen und zu töten, nur um in ferner Zukunft mit solcherart vorsorglich ausgebildeten Jagdhunden möglicherweise Leiden angeschossener Wildenten durch Nachsuche abzukürzen. Diese Koppelung stellt Tierschutzgedanken und Leidensvermeidungspflicht des § 1 TierSchG völlig auf den Kopf. Einerseits kommt damit nur zum Ausdruck, dass die Jäger den Nicht-Wildtieren keinen ethischen und fürsorgerischen Wert zugestehen, Übungstiere für sie also nur Mittel zum Zweck sind, andererseits erhöht man damit nur die Zahl gequälter und getöteter Mitgeschöpfe. Im übrigen haben die Jäger ausreichende Ersatz- und Alternativmethoden zur Hand.

Trotz laufendem Revisionsverfahren zu dem Urteil des OVG Schleswig beim Bundesverwaltungsgericht, Az. 3 C 18.98, entschied das OVG Münster, Az. 20 A 592/96, am 30.07.1998 in ähnlicher Sache und hob das Urteil des VG Düsseldorf auf. Es bewertete ein Prüfungsverbot als unzulässig; Revision wurde nicht zugelassen. Flugs, und ohne Beschwerde gegen das Urteil einzulegen, erlaubte letztlich das Jagd- und Umweltministerium wieder das Üben und Prüfen von Jagdhunden an lebenden Enten.

Am 03.11.1998 verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Revision der klagenden Jäger gegen das Urteil des OVG Schleswig aus formellen Gründen (verspätet eingegangene Revisionsbegründung). Damit hat zwar Berlin entschieden, und das Verbot ist in Schleswig-Holstein rechtswirksam, die Rechtsfrage ist indes bundesweit immer noch nicht eindeutig entschieden.

3.2 Strafgerichtsurteile
Strafgerichte befassen sich mit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und regeln die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.

Das OLG Celle, Az. 2 Ss 147/93(115/94), bestätigte am 12.10.1993 das Urteil des AG Stolzenau und damit den Freispruch von Jägern vom Vorwurf der Tierquälerei.

Bemerkenswert zu dem Verfahren vor dem AG Stolzenau ist die Auswahl der Gutachter. Es sprechen Gründe für eine einseitige Beweisaufnahme, wenn das Gericht neben dem vom Angeklagten benannten Partei- oder Privatgutachter, dem langjährigen JGHV-Präsidenten Heinrich Uhde, mit Prof. Dr. Dr. Paul Müller einen weiteren Jagdfunktionär und klaren Befürworter als Gerichtsgutachter bestimmt hat. Der für sich sprechende Hinweis des OLG Celle, man habe nicht zu beurteilen, ob sich nicht bei Auswahl eines anderen Sachverständigen eine andere Beurteilung ergeben hätte, bringt es zwar auf den Punkt, ohne jedoch die zwingenden juristischen Konsequenzen zu ziehen.

Patentrezept:
Die unterschiedlichen Gerichtsurteile machen die Notwendigkeit einer klareren Verbotsregelung im Tierschutzgesetz durch den Gesetzgeber deutlich.

 

 

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