4. Aus den Ländern
4.1 Bestehende Verbote
Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an künstlich flugunfähig gemachten
Enten ist derzeit in Hessen, Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein und
Rheinland-Pfalz verboten. In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und
Niedersachsen bestehen Sondervereinbarungen.
Im europäischen Ausland ist das JGHV-Verfahren an lebenden Enten überwiegend
verboten.
4.1.1 Sondervereinbarungen mit Eigenkontrollsystem
Unter dem Eindruck zahlreicher für sie ungünstiger Gerichtsurteile sehen die
Jäger in den Sondervereinbarungen eine Möglichkeit, die an sich tierquälerische
Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Enten auf Jahre hinaus
ungehindert weiter zu betreiben.
Diese Sondervereinbarungen stellen in der Jagdpraxis aus Tierschutzsicht keine
Verbesserung dar, denn sie ersetzen nicht die Verwendung lebender Enten, sondern
sie verringern nur die Anzahl der eingesetzten Enten und reduzieren deren
Belastungsdauer, schmälern nicht jedoch die erheblichen Leiden und Schmerzen der
verwendeten Enten. Die Vereinbarungen, mit Eigenkontrollsystem konzipiert, sind
zudem kaum überwachbar und die Weiterlauffrist bewirkt ebenfalls keine im Sinne
des Tierschutzes positive Veränderung.
Kritisch zu bewerten ist die freiwillige Selbstkontrolle der Jäger auch
deswegen, weil zu Übungen und Prüfungen nur sehr selten Außenstehende zugelassen
werden und damit eine öffentliche Kontrolle kaum gewährleistet ist.
Vereinbarungen statt Rechtsverordnungen ?
Mit "freiwilligen" vertraglichen Vereinbarungen wollen Jagd- und
Jagdhundeverbände vor allem für jedermann geltende Rechtsverordnungen verhindern
oder entbehrlich machen, die auch gegen den Willen Uneinsichtiger durchgesetzt
werden könnten. Bindend sind die Vereinbarungen nur für die Vertragspartner. In
der Praxis können zumeist aber kaum die gesamten Mitglieder eines Verbandes
davon überzeugt werden, die Regelungen auch einzuhalten. Gegenüber
Nichtmitgliedern entfalten solche Regelungen keine oder kaum Wirkung und sind
faktisch unverbindlich. Realistisch sind solche Vereinbarungen in der Praxis nur
bei wenigen Vertragsmitgliedern, die auch bereit sind, freiwillig die
Vereinbarungen einzuhalten.
Während die Verletzungen der Vorschriften einer Verordnung mit einem Bußgeld
geahndet werden können, bleibt eine Vertragsverletzung meist folgenlos.
4.2 LJV Bayern startete 1999 einen
Ideen-Wettbewerb
Der Landesjagdverband Bayern e.V., und nicht der Jagdgebrauchshund-Verband
e.V., startete einen bundesweiten Ideenwettbewerb für Alternativ-Methoden zur
"Prüfung von Jagdhunden hinter der lebenden Ente". Einsendeschluss war der
31.03.1999!
Für den Jagdgebrauchshundverband e.V. bestand die Gefahr, dass der
Ideen-Wettbewerb zu Ergebnissen führt, die die lebende Ente entbehrlich machen.
Eingeweihte wissen jedoch, wie man zu genehmen Entscheidungen kommt, je nachdem,
welches Ergebnis man haben will. Da Tierschützer bei einer freien Diskussion der
Vorschläge nur stören, benannte man zu Mitgliedern der Jury die Herren Dr.
Baumer, Putz, Piening, Reiner, Urbach, Mittel und von Freyberg. Nach Prüfung der
eingegangenen Vorschläge war es angeblich nicht möglich, einen Preis zu
vergeben. Keine der gebotenen Alternativen habe einen vollen Ersatz der lebenden
Ente geboten. Die eingegangenen Vorschläge wurden natürlich nicht
veröffentlicht.
Damit schließt sich der Kreis des Ideen-Wettbewerbs. Von einer
tierschutzgerechten Lösung ist man weit entfernt und die Jagdhundefanatiker
freuen sich, weiter verkünden zu können, Alternativmethoden gäbe es nicht.
(08.1999)