4. Aus den Ländern

4.1 Bestehende Verbote
Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an künstlich flugunfähig gemachten Enten ist derzeit in Hessen, Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz verboten. In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen bestehen Sondervereinbarungen.
Im europäischen Ausland ist das JGHV-Verfahren an lebenden Enten überwiegend verboten.

4.1.1 Sondervereinbarungen mit Eigenkontrollsystem
Unter dem Eindruck zahlreicher für sie ungünstiger Gerichtsurteile sehen die Jäger in den Sondervereinbarungen eine Möglichkeit, die an sich tierquälerische Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Enten auf Jahre hinaus ungehindert weiter zu betreiben.
Diese Sondervereinbarungen stellen in der Jagdpraxis aus Tierschutzsicht keine Verbesserung dar, denn sie ersetzen nicht die Verwendung lebender Enten, sondern sie verringern nur die Anzahl der eingesetzten Enten und reduzieren deren Belastungsdauer, schmälern nicht jedoch die erheblichen Leiden und Schmerzen der verwendeten Enten. Die Vereinbarungen, mit Eigenkontrollsystem konzipiert, sind zudem kaum überwachbar und die Weiterlauffrist bewirkt ebenfalls keine im Sinne des Tierschutzes positive Veränderung.
Kritisch zu bewerten ist die freiwillige Selbstkontrolle der Jäger auch deswegen, weil zu Übungen und Prüfungen nur sehr selten Außenstehende zugelassen werden und damit eine öffentliche Kontrolle kaum gewährleistet ist.

Vereinbarungen statt Rechtsverordnungen ?
Mit "freiwilligen" vertraglichen Vereinbarungen wollen Jagd- und Jagdhundeverbände vor allem für jedermann geltende Rechtsverordnungen verhindern oder entbehrlich machen, die auch gegen den Willen Uneinsichtiger durchgesetzt werden könnten. Bindend sind die Vereinbarungen nur für die Vertragspartner. In der Praxis können zumeist aber kaum die gesamten Mitglieder eines Verbandes davon überzeugt werden, die Regelungen auch einzuhalten. Gegenüber Nichtmitgliedern entfalten solche Regelungen keine oder kaum Wirkung und sind faktisch unverbindlich. Realistisch sind solche Vereinbarungen in der Praxis nur bei wenigen Vertragsmitgliedern, die auch bereit sind, freiwillig die Vereinbarungen einzuhalten.
Während die Verletzungen der Vorschriften einer Verordnung mit einem Bußgeld geahndet werden können, bleibt eine Vertragsverletzung meist folgenlos.  

4.2 LJV Bayern startete 1999 einen Ideen-Wettbewerb
Der Landesjagdverband Bayern e.V., und nicht der Jagdgebrauchshund-Verband e.V.,  startete einen bundesweiten Ideenwettbewerb für Alternativ-Methoden zur "Prüfung von Jagdhunden hinter der lebenden Ente". Einsendeschluss war der 31.03.1999!

Für den Jagdgebrauchshundverband e.V. bestand die Gefahr, dass der Ideen-Wettbewerb zu Ergebnissen führt, die die lebende Ente entbehrlich machen. Eingeweihte wissen jedoch, wie man zu genehmen Entscheidungen kommt, je nachdem, welches Ergebnis man haben will. Da Tierschützer bei einer freien Diskussion der Vorschläge nur stören, benannte man zu Mitgliedern der Jury die Herren Dr. Baumer, Putz, Piening, Reiner, Urbach, Mittel und von Freyberg. Nach Prüfung der eingegangenen Vorschläge war es angeblich nicht möglich, einen Preis zu vergeben. Keine der gebotenen Alternativen habe einen vollen Ersatz der lebenden Ente geboten. Die eingegangenen Vorschläge wurden natürlich nicht veröffentlicht.

Damit schließt sich der Kreis des Ideen-Wettbewerbs. Von einer tierschutzgerechten Lösung ist man weit entfernt und die Jagdhundefanatiker freuen sich, weiter verkünden zu können, Alternativmethoden gäbe es nicht.
(08.1999)

 

 

 

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