
8.) Rechtslage
§ 3 Nr. 7 TierSchG verbietet generell, ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen. Bekannt gewordene Fälle belegen jedoch, dass sich manche Jäger daran nicht halten. Andererseits macht ein solches Verbot erfinderisch und lässt solche Jäger nicht ruhen, die nach wie vor glauben, Raubzeugschärfe sei unverzichtbar. Es verwundert daher kaum, dass immer wieder -vorsichtig formuliert- Gerüchte kursieren, es fänden als Jagdschutzmaßnahme getarnte Schärfeprüfungen statt. Dabei sollen z.B. in Fallen gefangene Hauskatzen oder angeschossene Füchse als Übungsobjekte dienen. Andererseits kursieren in Jagdkinologenkreisen Gerüchte, manche Schärfeprüfungen kämen auf unlautere Weise zustande, d.h., Hauskatzen würden vorher mit entsprechenden Medikamenten betäubt, es würden Jungkatzen verwendet oder es würden z.B. den Katzen die Krallen entfernt oder gestutzt.
Ob ein Härtenachweis nach der bestehenden strittigen
Rechtslage legal, also tatsächlich rein zufällig während einer Revierfahrt als
Jagdschutzmaßnahme zustande kam, oder ob, illegal, eine Jagdschutzmaßnahme
vorgetäuscht oder bewusst herbeigeführt wurde, kann der Meldung über das
erfolgreiche Totwürgen eines wehrhaften Tieres nicht entnommen werden.
8.1 Kontrollen kaum möglich
Die Behörden sind bei der Kontrolle von Totwürgprüfungen machtlos, denn diese
finden unkontrollierbar irgendwo in einem Jagdrevier statt oder sie werden im
Ausland abgehalten.
Auch die Beweisführung ist sehr schwierig. Dies rührt
daher, dass die Tatausführungen alleine oder nur im Kreis von Jagdkollegen
begangen werden, Außenstehende somit keinen Einblick haben und die Tatopfer
meist keine fremden, sondern eigene Tiere sind, die vor Außenstehenden
unzugänglich gehalten werden und selbst in totem Zustand nicht auf Gewaltspuren
untersucht werden können.
8.1.1 Revers-Prüfungsverfahren
Ein Nachweis, dass ein Härtenachweis als zufällige Nebenwirkung des Jagdschutzes
kaschiert wurde, ist in der Praxis kaum möglich. Es ist somit sehr leicht, an
sich zulässige Jagdschutzhandlungen so umzusteuern, dass damit an sich nach dem
Tierschutzgesetz verbotene Verhaltensweisen an wehrhaften Tieren geprüft werden
können.
8.1.2 Schlupfloch Ausland
Leider ist auch bei Prüfungen von Jagdhunden an lebenden Tieren nicht das
Tierschutzgesetz des Landes maßgebend, in dem der Hundehalter zum Zeitpunkt der
Prüfung seinen Wohnsitz hat, sondern das des Landes, in dem die Prüfung
absolviert wird. Dies führt zu "Prüfungstourismus" in die Länder, in denen
Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Katzen noch erlaubt sind oder
nicht so streng gesehen wird. So bringen Jagdhundebesitzer ihre Hunde kurzzeitig
über die Grenze und lassen sie im nahen Ausland den Härtenachweis absolvieren.
8.1.2.1 Strafbarkeit im Inland?
Die Frage, ob das im Ausland abgehaltene Üben oder Prüfen von Jagdhunden an
lebenden Katzen im Inland nach deutschem Tierschutzrecht strafbar ist, ist
strittig. Wir halten eine Strafbarkeit dann für denkbar, wenn der Härtenachweis
zur Umgehung des deutschen Rechts bewusst im Ausland absolviert wird oder
jedenfalls einen fast ausschließlichen Inlandsbezug hat:
1. Der Härtenachweis wird kurzfristig im Ausland absolviert, ohne dass sich an
den
Besitzverhältnissen des Prüfungshundes etwas ändert.
2. Der Härtenachweis wird in Deutschland registriert und genutzt und dient hier
zur Erlangung
der Zuchttauglichkeit oder als Zulassungsvoraussetzung für eine
Prüfungsteilnahme.