
1.) Totwürgen (Härtenachweis)
Neben dem Totschießen werden Wildtiere und Raubzeug heute noch in Fallen
gefangen, mit Saufedern zu Tode gestochen oder von den Jagdhunden zu Tode
gewürgt. Letztere Tötungsart wird bevorzugt im Rahmen des Jagdschutzes auf so
genannte wildernde Hauskatzen angewendet.
Der JGHV stellt so genannte Raubzeugwürger besonders heraus und bietet dazu
so genannte "Härtenachweise" an.
Der kurze und für Nicht-Jäger nichts sagende und verharmlosende Begriff "Härtenachweis"
verschleiert vor allem den Tierschützern die Brisanz dieser Prüfung und muss
deshalb misstrauisch machen. Eine klare Begriffsbestimmung tut not.
Der vom JGHV festgelegte Begriff "Härtenachweis" beschränkt sich in
seiner allgemeinen Wortbedeutung auf die Bezeichnung für die schriftliche
Bescheinigung des schnellen und gekonnten Totwürgens eines wehrhaften Tieres
durch einen Jagdhund in der durch JGHV-Richtlinien festgelegten Form.
Entschlüsselnd steht "Härtenachweis" für "Totwürgnachweis".